Vor Abschluss eines Dauernutzungsvertrages ist eine Mitgliedschaft erforderlich.
Jedes Mitglied ist verpflichtet zwei Geschäftsanteile à 260 Euro zu übernehmen, somit insgesamt 520 Euro. Hinzu kommt ein einmaliges Eintrittsgeld von 10 Euro. Der erste Anteil ist grundsätzlich sofort und in voller Höhe einzuzahlen. Der zweite Anteil ist unmittelbar nach Zulassung des Beitritts in monatlichen Raten von mindestens 20 Euro zu begleichen.
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Haben Sie Fragen oder Anregungen zu Ihrer Mitgliedschaft?
Jennifer Straatmann 0208 – 69005 – 28 straatmann@sterkrader.de
Hannah Kommescher 0208 – 69005 – 31 kommescher@sterkrader.de
Laut § 7 unserer Satzung hat ein Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen. Die Kündigung muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich erfolgen.
Einbehalt der Kirchensteuer bei Auszahlung der Dividende Bitte beachten Sie, dass wir lt. Gesetz verpflichtet sind, bei einer bestehenden Kirchensteuerpflicht – zusätzlich zum Kapitalertragsteuerabzug – auch den Kirchensteuerabzug vorzunehmen. Die notwendigen Daten werden wir einmal im Jahr (immer im Zeitraum vom 01.09. bis 31.10.) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfragen und im Folgejahr einem eventuellen Kirchensteuerabzug zugrunde legen. Wenn Sie nicht möchten, dass wir für Sie die Kirchensteuer einbehalten und abführen, müssen Sie dem BZSt bis zum 30.06. eines Jahres einen Sperrvermerk erteilen. Das erforderliche Formular erhalten Sie unter www.formulare-bfinv.de. Bei einem erteilten Sperrvermerk sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, um zur Kirchensteuer veranlagt zu werden.